Diese Abschlüsse kannst du bei uns machen
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) Niedersächsisches Schulgesetz.
HS-Zweig nach 9
Hauptschulabschluss nach 9 §5
Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat (2x mangelhaft möglich, 3x auch, wenn zwei Fünfen ausgeglichen werden können.
Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen §18/18a
§ 18 Abs. 1 :Den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erwirbt, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.§ 18 Abs. 1 :Den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erwirbt, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.§ 18a: Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen ist § 18 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Schülerinnen und Schüler, die nach Erwerb des Abschlusses nach § 18 Abs. 1 weiterhin eine allgemein bildende Schule mit Ausnahme der Förderschule besuchen, können den Abschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) (Hauptschulabschluss) erwerben
HS-Zweig nach 10
Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss §2
Den Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern einschließlich Englisch und in den Wahlpflichtkursen erfüllt hat. (bei zwei 5en müssen beide ausgeglichen werden)
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss §3
Den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss nach § 2 hinaus ausreichende Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung in einem Kurs auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) und im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat. (=mind. 4 in einem A-Kurs, ein B-Kurs möglich, Gesamtschnitt 3,0)
Erweiterter Sekundarabschluss I §4
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss nach § 3 hinaus gute Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung in einem E-Kurs und befriedigende Leistungen in dem anderen E-Kurs und im Durchschnitt gute Leistungen (2,0) in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat.
RS-Zweig
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss §6
Den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.
Erweiterter Sekundarabschluss I – Realschulabschluss §7
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss nach § 6 hinaus im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen und in den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik erbracht hat.